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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Mann folgt dem Oberlehensherren mit dem Gut, weshalb er das Gut und den bisherigen Lehensherren benennen mu

 # FolioBeschreibung Anzahl 
164rFolge an den Oberherren. Leugnen der Verleihung und Verlust des Lehens.
 

 
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